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OLG Frankfurt: YouTube und Google müssen bei Verletzung der Urheber-Rechte die Mail-Adresse der Nutzer bekanntgeben
IT-Recht/Medienrecht

Ein wegweisendes Urteil für die Rechtssicherheit im Internet hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gefällt und dabei auch die Plattformen deutlich in die Pflicht genommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat YouTube und Googleverpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist (Urteil vom 22. Aug. 2017 – Az.: 11 U 71/16). Damit haben die OLG-Richter die Entscheidung der Kollegen am Landgericht Frankfurt zumindest teilweise korrigiert, die die Klage zuvor komplett abgewiesen hatten (Urteil vom 3. Mai 2016 – Az.: 2/3 O 476/13). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, das OLG hat eine Revision zugelassen.

Klägerin bei diesem Verfahren ist eine deutsche Film-Verwerterin, die die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen besitzt, die von drei unterschiedlichen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten wurden, was jeweils mehrere Tausend Downloads zur Folge hatte. Die drei Nutzer traten allesamt unter Pseudonym auf. Die Klägerin verlangte daraufhin von YouTube bzw. der Mutter Google die Angaben der Klarnamen und die Postanschriften. Die beklagten Internet-Companies erklärten, dass ihnen diese Angaben nicht vorliegen. Die Klägerin verlangte daher Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestehen würde.

OLG legt moderne Auffassung des Begriffs Adresse zugrunde

 Das OLG Frankfurt kam zu der Ansicht, dass die E-Mail-Adressen bekanntgegeben werden müssen, nicht aber die IP-Adressen bzw. die Telefonnummern. In der Presse-Info vom 5. Sept. 2017 heißt es dazu: Zur Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (...)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“ komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. „Dass mit der Bezeichnung „Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet“, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit „Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin an schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und „Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch nicht gebräuchlich. Bei IP-Adressen handele es sich – trotz des Wortbestandteils „Adresse“ – bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“, da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde. (PS)

 

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1342, Woche 37, 12. September 2017

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