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Bundesverfassungsgericht bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
IT-Recht/Medienrecht

Am Mittwoch, den 18. Juli 2018 haben die Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verkündet, dass der Rundfunkbeitrag der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten weitgehend verfassungsgemäß ist. Der erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof entschied in dem Verfahren über vier Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17), die sich gegen den Rundfunkbeitrag sowohl im privaten als auch im nicht-privaten Bereich richteten.

Beitrag für Zweitwohnungen nicht verfassungsgemäß.

Lediglich einer der vier Kläger hatte Erfolg. Der alleinstehende Bürger ging mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht für Zweitwohnungen vor, die mit 17,50 Euro dem monatlichen Beitrag für Erstwohnungsinhaber entspricht und somit eine Doppelbelastung darstellt. Er argumentierte, dass er das Rundfunkangebot nicht an zwei Orten zeitgleich nutzen könne. Die Karlsruher Richter gaben der Beschwerde statt, da „ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf.“ Sie sahen darin einen Verstoß gegen den aus art. 3 abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit und forderten die Landesgesetzgeber dazu auf, bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Öffentlich-Rechtliche sichern Meinungsvielfalt

Die Beschwerden der zwei anderen Kläger aus dem privaten Bereich haben die Verfassungsrichter abgewiesen. Der Senat betonte in seinen Erwägungen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag „nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird.“ Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sahen die Richter hierin nicht, da die „Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet“ ist.

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vielmehr damit begründet, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgabe habe, „als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann.“ Durch die im Wesentlichen öffentliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht.“

Verantwortliches journalistisches Handeln

Da werbefinanzierte Angebote nicht unbedingt den publizistischen Wettbewerb fördern, können auch im Internet die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. „Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlichrechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“

Rundfunkempfang stellt Vorteil für Betriebe dar

Auch der Autovermieter Sixt scheiterte mit seiner Beschwerde gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Zahlungspflicht für Mietwagen, für die je ein Drittel des monatlichen Beitrags in Höhe von 5,83 Euro fällig war. In der Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018 heißt es dazu: „Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erwächst den Betriebsstätten-Inhabern durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil.“

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1381, Woche 30, 24. Juli 2018

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