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Klagen gegen die ZDF-Satire-Sendung
IT-Recht/Medienrecht

Nachdem das Landgericht Hamburg beide Klagen gegen die ZDF-Satire-Sendung abgewiesen hatte (Urteile vom 21. Nov. 2014 – Az.: 324 O 443/14 und 324 O 448/14) hat das Hanseatische Oberlandesgericht das beklagte ZDF zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt (Urteile vom 8. Sept. 2015 – Az.: 7 U 120/14 und 7 U 121/14).

In der BGH-Presse-Info Nr. 4/2017 vom 10. Jan. 2017 heißt es zur Erläuterung der BGH-Entscheidung: „Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat.

Bei korrekter Ermittlung des Aussage-Gehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussage-Gehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussage-Gehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in einem Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt.

Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.“

Ob mit dem BGH-Urteil dieser Rechtsstreit nun endgültig beendet ist, lässt sich noch nicht sagen, denn gegenüber Zeit Online gab eine Verlagssprecherin zu Protokoll:

„Die Zeit respektiert das Urteil aus Karlsruhe, prüft aber weitere rechtliche Schritte. Die Meinungsfreiheit ist für Journalisten natürlich das höchste Gut, Falsche Fakten jedoch bleiben falsche Fakten.“(ps)

Der Titelschutz Anzeiger Nr. 1308, 17.01.2017

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