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Exklusiv Interview Streit
IT-Recht/Medienrecht

Die Grenzen zwischen dem Leistungschutz-Recht am Exklusiv-Interview und dem Zitat-Recht zur Nutzung von Zitaten aus dem Exklusiv-Interview durch Dritte sind allemal komplex. Nun hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu dieser Thematik Stellung bezogen und deutlich gemacht, dass zur Beurteilung der verwendeten Zitate zu prüfen ist, wie die Sendungen aus Sicht der TV-Zuschauer zu beurteilen sind und wie weit die Ex-klusivität tatsächlich trägt (Urteil vom 17. Dez. 2015 – Az.: I ZR 69/14).

Im vorliegenden Fall geht es um zwei Exklusiv-Interviews, die der Privatsender Sat.1 mit Sitz in Unterföhring bei München mit Liliana Matthäus führte und die im Rahmen der Sendung „STARS & Stories“ am 26. Juli 2010 und am 2. August 2010 ausgestrahlt wurden. Der Kölner Pri-vatsender Vox ,der sich vergeblich um die Zustimmung von Sat.1 zur Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete trotz fehlender Genehmigung Ausschnitte aus diesen Interviews für seine Sendung „Prominent“ am 1. Aug. und am 3. Aug. 2010.

Sat.1 reichte daraufhin beim Landgericht Hamburg mit Erfolg Klage wegen Verletzung seiner Schutzrechte ein (Urteil vom 13. Sept. 2011 – Az.: 310 O 480/10). Die Revision seitens Vox beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg blieb erfolglos (Urteil vom 27. Feb. 2014 – Az.: 5 U 225/11). Mit der erneuten Revision beim BGH erzielte Vox zumindest einen Teilerfolg, denn der BGH wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurück.

In der entsprechenden Presse-Info Nr. 206/2015 vom 17. Dez. 2015 erläutern die BGH-Richter ihre Entscheidung: „Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen „STARS & stories“ ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.
Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen. Diese Schrankenregelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im Streitfall war es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung - hier die Interviewsendungen der Klägerin - selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen kann. Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interview-ausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden.

Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das Oberlandesgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen worden, das die notwendigen Feststellungen nachholen muss.“

Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1254, Woche 52, 22. Dezember 2015

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