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OLG Frankfurt: Influencerin muss Verlinkungen zu Instagram-Accounts von Produkt-Anbietern als Werbung kenntlich machen
IT-Recht/Medienrecht

In der bis dato nach wie vor nicht einheitlichen Rechtsprechung zum Themen-Komplex „Influencer-Links zu Sites von Produkten oder Unternehmen“ hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung gefällt, die eine klare Kennzeichnung fordert, wenn kommerzielle Aspekte im Spiel sind. Das OLG Frankfurt untersagt einer Influencerin und YouTuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen, nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen (Beschluss vom 24. Okt. 2019 – Az.: 6 W 68/19). Damit heben die OLG-Richter eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf, das in der „Werbe-Verlinkung“ kein Problem sah (Urteil vom 24. Juni 2019 – Az.: 2-6 O 235/19).
Den Antrag auf Unterlassung hatte ein Verlag gestellt. Die Antragsgegnerin ist eine Influencerin und YouTuberin, die eine personalisierte Web-Site auf Instragram unterhält und mehr als eine halbe Million Follower hat. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte und Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleit-Texten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produkt-Herstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Der Verlag ist der Ansicht, die Influencerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht Frankfurt hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Gegen diese LG-Entscheidung legte der Verlag Beschwerde beim OLG Frankfurt ein.

OLG Frankfurt: Influencerin handelt unlauter

Die Frankfurter OLG-Richter stellen unmissverständlich fest, dass die Influencerin unterlauter handelt: „Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

“Der Instagram-Account der Influencerin stelle laut OLG Frankfurt eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts ... dienten zunächst der Förderung fremder Unter-nehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Marken-Namen oder Kennzeichen von Unternehmen fördern soll. Die Influencerin präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lasse und dabei sehr authentisch wirke.

Indem sie in ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für die sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für deren Reise-Einladungen bedankte.

Der Instagram-Account ist kommerziell

Der Instagram-Account der Influencerin sei nach Einschätzung des OLG Frankfurt auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Influencerin für jeden ‚Tag‘ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Verbraucher werden zu geschäftlichen Handlungen veranlasst

Die Handlungen der Influencerin seien zudem geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internet-Seiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Influencerin als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der ‚Tags‘ motiviert“, fasst das OLG abschließend zusammen.

Mit diesen Ausführungen hat das OLG Frankfurt zahlreiche Kriterien definiert, anhand derer sich Instagram-Accounts im Hinblick auf mögliche werbliche Aspekte praxisnah abklopfen lassen. (ps)

 

Der Titelschutzanzeiger Nr. 1436, Woche 44, 01.11.2019

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