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EuGH: Voreingestellte Cookie-Zustimmungen sind unzulässig
IT-Recht/Medienrecht

Das Thema Daten-Hoheit zieht sich wie ein roter Faden durch die Gesetze und Verordnungen zum Datenschutz sowie durch die Urteile der deutschen und europäischen Gerichte. Dabei wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, dem Einzelnen mehr Entscheidungsmacht über seine Daten und seine Datenspur beim Surfen im Internet zu geben. Dazu passt auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) mit Sitz in Luxemburg, der entschieden hat, dass eine voreingestellte Zustimmung zum Setzen von Cookies zum Sammeln von Daten unzulässig ist (Urteil vom 1. Okt. 2019 – Az.: C-673/17).

Die EuGH-Entscheidung geht auf den Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) aus Berlin und dem Online-Glücksspiel-Anbieter Planet49 GmbH mit Sitz in Sulzbach zurück. Auf der Anmelde-Site hatte Planet49 bereits ein Häkchen gesetzt und somit automatisch die Zustimmung für das Akzeptieren von Cookies voreingestellt. Der VZBV hielt das für unzulässig und ging zusammen mit dem Berliner Rechtsanwalt Michael Peter gerichtlich dagegen vor. Planet49 engagierte die Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte, hier lag die Federführung bei Dr. Martin Jaschinski. Das Landgericht Frankfurt gab den Verbraucherschützern teilweise recht (Urteil vom 10. Dez. 2014 – Az.: 6 O 30/14), das Oberlandesgericht Frankfurt kam zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 17. Dez. 2015 – Az.: 6 U 30/15). In Verbindung mit dem Revisionsverfahren (Az.: I ZR 7/16) legte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dem EuGH eine Reihe von Fragen zum Einsatz von Cookies vor. Darin ging es unter anderem um das Thema, wie eine Cookie-Einwilligung erfolgen muss bzw. wie die EU-Richtlinien, die Datenschutz-Grundverordnung sowie das Telemedien-Gesetz im Hinblick auf die Cookie-Nutzung ausgelegt werden müssen.

User müssen sich aktiv für Cookies entscheiden

Die EuGH-Richter haben klargestellt, dass die Vorgehensweise von Planet49 unzulässig ist und die Einwilligung in das Setzen von Cookies nicht wirksam erteilt wurde. Dabei sei es nicht entscheidend, ob es sich bei den abgerufenen oder gespeicherten Daten um personenbezogene Informationen handelt. Zugleich hoben die EuGH-Richter hervor, dass das Ziel der EU-Gesetze ist, die User vor dem Eingriff in ihre Privatsphäre zu schützen. Zudem muss der Nutzer in jedem Einzelfall seine Einwilligung in das Setzen von Cookies erteilen. 

Der Kommentar von Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder fasst sowohl die Auswirkungen als auch die Vor- und Nachteile für Website-Betreiber und User zusammen: „Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und Tausende Webseitenbetreiber in Deutschland. Cookies können künftig nicht mehr mit einem Hinweis an den Nutzer automatisch gesetzt werden, sondern erfordern seine ausdrückliche Zustimmung – egal ob damit personenbezogene Daten erfasst werden oder nicht. Neben dem nach wie vor hohen Umsetzungsaufwand infolge der Datenschutz-Grundverordnung bedeutet das für unzählige Webseitenbetreiber eine erneute Mehrbelastung. Auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständlicher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks. Cookies können einen echten Mehrwert sowohl für Internetnutzer als auch für Webseitenbetreiber bieten. Dazu zählen etwa Warenkorb-Cookies, das Merken von Spracheinstellungen oder auch die Webseitenanalyse über Cookies. Cookies machen das Surfen schneller und bequemer. Webseitenbetreiber, etwa von Online-Shops, können mit Cookies ihr Angebot noch besser an die Bedürfnisse der Kunden anpassen.“ (ps)

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1432, Woche 40, 04.10.2019

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