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OLG Köln definiert Unterschiede zwischen Berichterstattung in Wort und Bild
IT-Recht/Medienrecht

Meldungen über Prominente sind nicht nur beliebter Lesestoff – sie sind für die in der Öffentlichkeit stehenden Personen auch oft der Grund für eine Klage. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat kürzlich die Unterlassungsklage des Fußball-Nationalspielers Julian Draxler und seiner langjährigen Freundin gegen Bild Online verhandelt. Gegenstand des Verfahrens war die Berichterstattung der Bild über Draxlers Kurzurlaub auf Ibiza. Darin hieß es, dass der Fußballer auf seiner Yacht mit einer unbekannten Frau gesehen wurde. Bild Online verpasste Draxler den Spitznamen „Käpt’n Knutsch“ und veröffentlichte dazu Fotos, auf denen der Nationalspieler und die Unbekannte sich küssen. Obendrein zeigte die Boulevard-Seite mit Bezug auf ein Länderspiel Bilder von Draxler mit seiner langjährigen Freundin und kommentierte, dass diese „ihm verziehen habe“.

Der Fußballer und seine Lebensgefährtin zogen daraufhin vor Gericht und verklagten Bild Online auf Unterlassung. Während die Richter am Landgericht (LG) Köln der Klage vollständig stattgaben (Urteil vom 2. Mai 2018 – Az. 28 O 340/17), hat das OLG Köln in zweiter Instanz nun eine andere Entscheidung getroffen (Urteil vom 22. Nov. 2018 – Az. 15 U 96/18) und zur Begründung zwischen den Arten der Berichterstattung differenziert. Demnach erachtet der 15. Zivilsenat die Wortberichterstattung als zulässig, da die Meldung über den Kurzurlaub des Fußballers auf Tatsachen beruhe. Das öffentliche Interesse am Nationalspieler rechtfertige den Bericht über seine persönliche Vorbereitung auf ein Länderspiel. Darüber hinaus sei der in dem Zusammenhang genannte Spitzname „Käpt’n Knutsch“ weder beleidigend noch schmähend und als zulässige Meinungsäußerung anzusehen.

Dementgegen sei die Bildberichterstattung durch die veröffentlichten Schnappschüsse jedoch nicht zulässig, da die Fotos der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen seien. Das Fotografieren aus mindestens 50 Meter Entfernung und unter Zuhilfenahme eines Teleobjektivs zeige deutlich, dass der Fußballer sich zu dem Zeitpunkt in einem Moment der Entspannung befunden habe. Die Richter wiesen ebenfalls das Argument ab, mit dem die Boulevard-Seite die Bucht, in der Draxlers Yacht ankerte, als bekannten Promi-Hot-Spot bezeichnete. Laut Bild sollen Prominente diese Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzen, sodass sie mit derart entstehenden Fotos rechnen müssten. Das OLG teilte diese Auffassung jedoch nicht. (nm)

Titelschutzanzeiger, Nr. 1391, Woche 50, Dez. 2018

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