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OLG Stuttgart stärkt Stiftung Warentest bei Eintragungen in Warnliste
IT-Recht/Medienrecht

Die Hamburger Kanzlei Damm & Mann hat für ihren Mandanten Stiftung Warentest in Sachen „Test-Rechtsprechung“ einen Rechtsstreit am Landgericht Stuttgart und auch am Oberlandesgericht Stuttgart mit Erfolg abschließen können (Urteil vom 19. Dez. 2018 – Az.: 4 U 233/18). Dr. Holger Nieland, seit 2006 bei Damm & Mann und seit 2013 auch Partner der Anwaltssozietät, erläutert die Entscheidung: „In einer äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Beteiligungsunternehmen war die Stiftung Warentest auch in der Berufungsinstanz erfolgreich. Sie hatte das Unternehmen als ‚unseriös‘ bewertet, in die ‚Warnliste Geldanlage‘ aufgenommen und in der redaktionellen Berichterstattung u.a. darüber informiert, dass gegen einen der früheren Gründer wegen gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt werde.

Die Klägerin begehrte Unterlassung. Sie meinte, dass durch diese Berichterstattung für den Leser zwingend der (unwahre) Eindruck erweckt werde, dass nicht nur gegen den früheren Gründer, sondern auch gegen die heutige Gesellschaft bzw. ihre Verantwortlichen ermittelt werde.

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Ermittlungen gegen die Klägerin, so der Senat, seien nicht suggeriert worden. Insbesondere habe die Beklagte nicht zur Entlastung der Klägerin ausdrücklich mitteilen müssen, dass gegen Verantwortliche der Klägerin nicht ermittelt werde. Zum einen handele es sich hierbei um eine negative Tatsache, deren vollständigen Wahrheitsgehalt die Beklagte nicht habe prüfen können. Zum anderen, so das OLG, handele es sich ‚aufgrund der allgemein bekannten Unschuldsvermutung ... um den Normalfall, dass Personen nicht vorbestraft sind und dass gegen diese nicht strafrechtlich er-mittelt wird‘ (BU, S. 31).

Das muss in derartigen Fällen also nicht gesondert mit-geteilt werden.

Die Aufnahme in die Warnliste stufte das OLG Stuttgart auch unter Hinweis auf die sogenannte ‚Test-Rechtsprechung‘ des Bundesgerichtshofs als zulässige Meinungsäußerung ein. Der Senat betonte, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, alle Anknüpfungspunkte für ihr Werturteil bereits in der Berichterstattung mitzuteilen, denn die Möglichkeit, seine Meinung frei zu äußern wäre erheblich eingeschränkt, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger und insbesondere vollständiger Angabe der Tatsachen, die es tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. Dies gilt auch im Bereich der Wirtschaftsberichterstattung (BU, S. 31).

Daran, dass die im Verfahren vorgetragenen Anknüpfungstatsachen das Werturteil ‚unseriös‘ trugen, ließ das OLG keinen Zweifel (BU, S. 33 ff.). Es begründete dies neben anderen Gesichtspunkten damit, dass das Geschäftsmodell der Klägerin seinerzeit ‚von einem einschlägig wegen Vermögensdelikten verurteilten Straftäter mitentwickelt wurde‘ (BU, S. 34) und dass einer der heutigen Vorstände Privatinsolvenz angemeldet habe. Aus der Sicht von Kapitalanlegern habe es erhebliches Gewicht, dass ‚ein Vorstand der Klägerin, der ihr Vermögen verwalten soll, schon privat nicht in der Lage war, seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersehen‘ (BU, S. 34).“

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