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Unterlassungsanspruch einer Privatperson, wenn sie auf Bildern zu einer Prominentenberichterstattung zufällig im Hintergrund erscheint
IT-Recht/Medienrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine zufällig fotografierte Frau in Badekleidung gegenüber der Zeitung einen Unterlassungsanspruch hat, wenn dieses Bild im Rahmen einer Berichterstattung veröffentlicht wird. Ein Entschädigungsanspruch steht ihr aber nicht zu.

Die klagende Frau hat den Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch genommen, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.

Die Print-Ausgabe der Bild-Zeitung hat über einen Raubüberfall auf einen Profi-Fußballer in El Arenal berichtet. Im Rahmen dieses Artikels veröffentlichte die Bild-Zeitung auch ein Foto, das den geschädigten Fußballer im Fordergrund zeigt, im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen, darunter auch die Klägerin in einem Bikini unmittelbar hinter dem Fußballspieler.

Der Artikel wurde neben der Print-Ausgabe auch im Internet-Portal unter www.bild.de veröffentlicht.

Mit der Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem begehrt sie wegen der Veröffentlichungen eine angemessene Entschädigung.

Nachdem das Landgericht die Klage zurückgewiesen hatte, bekam die Klägerin im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe Recht, soweit die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Ein Entschädigungsanspruch lehnte das OLG aber ab. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat der BGH mit Urteil vom 21.04.2015, Az.: VI ZR 245/14, zurückgewiesen und das Urteil des OLG Karlsruhe damit bestätigt. Der BGH geht von folgenden Orientierungssätzen aus:

  1. Zeigt ein Foto von einem prominenten Fußballspieler an einem Strand einer Ferieninsel auch eine zufällig mit aufgenommene Frau in Badekleidung (Bikini) und wird dieses ohne Einwilligung der Abgebildeten im Rahmen der Presseberichterstattung betreffend einen Raubüberfall auf den Prominenten in der Print- und in der Internet-Ausgabe einer Tageszeitung veröffentlicht, wäre die Verbreitung des Bildes nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen.(Rn.14)
  2. Das Foto ist nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, denn das Bild zeigt die abgebildete Frau in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vergleiche BGH, 19. Juni 2007, VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135). Es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Betroffenen und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Fußballspieler.(Rn.18)
  3. Auch müssen die Interessen zufällig mit auf einem Foto abgebildeter Personen nicht im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis stets zurücktreten.(Rn.21)
  4. Es ist hier auch ein unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zu verneinen. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).(Rn.22)
  5. Der abgebildeten Frau steht gegen die Veröffentlichung ihres Fotos ein Unterlassungsanspruch zu.(Rn.13) Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist hingegen zu verneinen, weil keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Abgebildeten vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert.(Rn.32) (BGH Urteil vom 21.04.2015, Az.: VI ZR 245/14)

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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