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OLG Stuttgart: Urteil zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest
IT-Recht/Medienrecht

Mit seinem Urteil vom 05.04.2018 (Az. 2 U 99/17) hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern bestätigt und die Verantwortung der Hersteller betont, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden. Vor dem Oberlandesgericht haben Wilkinson Sword und Gillette die Klingen gekreuzt. Im Jahr 2010 führte die Stiftung Warentest einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch (Heft 12/2010). Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword "Hydro 5" belegte nach dem schon einige Jahre alten "Mach3"-Rasierer von Gillette den sechsten Platz. Gillette stellte anschließend das Testergebnis in der Werbung mit dem Werbespruch heraus: "Laut Stiftung Warentest- Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette".

Wilkinson Sword beantragte ein Verbot dieser Werbung mit der Begründung, dass der Verbraucher über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden sei. Die Stiftung Warentest habe bei dem Test grobe Fehler gemacht. Die zweimalige Anwendung jedes Rasierers durch alle Testpersonen habe nicht ausgereicht. Allen 32 Testpersonen hätte für jeden getesteten Rasierer eine Eingewöhnungsphase von fünf Tagen eingeräumt werden müssen. Die den Testpersonen zur Verfügung gestellten Rasierer hätten zudem anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen.

Ein weiterer Nachteil sei dadurch entstanden, dass bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt worden seien. Die Klingen von Wilkinson Sword enthielten eine Beschichtung, die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne. Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat zweitinstanzlich die Klage abgewiesen. Dem Testveranstalter komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten sei, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Demnach müsse die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden.

Nach diesen Maßstäben sei die Werbung mit dem Testergebnis nicht unlauter. Maßgebliche Bedeutung dabei hätten die Beratungen in dem Fachbeirat sowie die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm. Wilkinson Sword – obwohl im Fachbeirat vertreten – habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden. Auch habe Wilkinson Sword nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate möglich gewesen wäre.

Wilkinson Sword habe auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der beschichteten Klingen hingewiesen. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung desKonkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern. • www.olg-stuttgart.de / rundy

rundy - Deutschlands Spezial-Medium für Titelschutz, Nr. 16, 17. April 2018

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