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OLG Köln: Bild am Sonntag durfte Fotos der Traumschiff-Kapitäne nicht für Gewinnspiel nutzen
IT-Recht/Medienrecht

Der Berliner Medien-Konzern Axel Springer SE hat für die Bild am Sonntag ein Urlaubslotto-Gewinnspiel realisiert und im Rahmen dieser Aktion Fotos mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der TV-Serie „Das Traumschiff“ publiziert – offenkundig ohne sich zuvor das Einverständnis einzuholen. Der ehemalige Traumschiff-Kapitän Sascha Hehnwar damit nicht einverstanden und ging juristisch gegen das Medien-Haus vor. Die 15. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Köln stellte fest, dass die Nutzung des Fotos unzulässig ist (Urteil vom 10. Okt. 2019 – Az.: 15 U 39/19) und betätigte damit im Kern eine Entscheidung des Landgerichts Köln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das OLG Köln hat „die Revision zugelassen, da die Behandlung der Namens- und Bildnis-Nutzung im Umfeld redaktioneller Tätigkeit auch zu werblichen Zwecken grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere“.  Für die Vorbereitung einer Zahlungsklage hat das OLG Köln den Verlag auch verpflichtet, Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu geben.

Redaktionell aufgemachtes Gewinnspiel

Die Bild am Sonntag hatte ihre Leser aufgefordert, über Mehrwert-Dienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Unter den Teilnehmern hatte die BamS Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde diese Aktion mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie „Das Traumschiff“ – mit dem zusätzlichen Hinweis, man werde die Abgebildeten auf der Kreuzfahrt „zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten“.

Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte der Senat fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziellwerblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum einen echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden.

Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwert-Dienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.

Prominenten als „Klick-Köder“ eingesetzt

Im vorliegenden Fall überwiegt nach Einschätzung der OLG-Richter die werbliche Nutzung den meinungsbildenden Part. Die Nutzung des Promi-Fotos sei daher wie ein „Klick-Köder“ zu bewerten. Demzufolge sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen. 

In rechtlicher Hinsicht konnte der Senat offen lassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse. (ps)

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1434, Woche 42, 18.10.2019

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