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Kammergericht Berlin: Facebook muss sich bei Online-Spielen an das deutsche Datenschutz-Recht halten
IT-Recht/Medienrecht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Sitz in Berlin hat sich beim Kammergericht Berlin erneut gegen den Internet-Konzern Facebook durchgesetzt. Im vorliegenden Fall geht es um die Weitergabe von Daten bei der Teilnahme an Online-Spielen aus dem App-Zentrum von Facebook, wo Nutzer die Möglichkeit haben, kostenfreie Spiele von sogenannten Dritt-Anbietern zu spielen. Nach Einschätzung des vzbv wurden die Nutzer nicht ausreichend über den Umfang und den zweck der Daten-Weitergabe informiert. Das hat nun auch das Kammergericht Berlin entsprechend entschieden (Urteil vom 22. Sept. 2017 – Az.: 5 U 155/14) und damit das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (Urteil vom 28. Okt. 2014 – Az. 16 O 60/13). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

In der Presse-Information vom 6. November 2017 stellt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv fest: „Facebook muss besser darüber informieren, was Drittanbieter auf seiner Webseite mit den Daten der Nutzerinnen und Nutzer anstellen. Es kann nicht sein, dass Spiele-Anbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können.“ Weiter heißt es: „In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel „The Ville“ verfügbar. Unter dem Button „Sofort spielen“ wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel „Scrabble“: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

„Die bereitgestellten Informationen waren in keinem Fall geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen“, erklärt Dünkel. Damit verstoße Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht.

Informationen für Datenweitergabe nicht ausreichend

Das Berliner Kammergericht stellte klar, dass deutsches Datenschutz-Recht trotz des irischen Unternehmenssitzes (Dublin) anwendbar sei. Hierzu genüge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigen-Geschäfts zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten unterhalte.

Die erforderliche Einwilligung in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, denn die bereitgestellten Informationen reichten nicht aus, um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte General-Einwilligung herbeizuführen. Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts seien für Verbraucher in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenz-Gebot sowie gegen Datenschutz-Vorschriften.“ (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1351, Woche 46, 14. November 2017

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