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LG Karlsruhe stärkt die Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Debatten
IT-Recht/Medienrecht

Wer verbal eine scharfe Klinge führt, muss auch entsprechend einstecken. In diesem Sinne hat das Landgericht Karlsruhe einen Rechtsstreit zwischen dem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) und dem deutsch-afghanischen Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah entschieden. Der Anwalt darf den CSU-Minister nun ungestraft als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ bezeichnen (Urteil vom 20. Juli 2016 – Az. 4 Qs 25/16).

Damit bestätigte das Landgericht Karlsruhe ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. April 2015 – Az. 5 Cs 520 Js 39011/15), das nicht mehr angefochten werden kann. Dieses Verfahren geht auf einen Talkshow-Auftritt von Joachim Herrmann im Jahr 2015 zurück. In der ARD-Talkshow „Hart aber fair“ am 31. August 2015 erklärte der bayerische Innenminister der Entertainer Roberto Blanco sei ein „wunderbarer Neger“. Daraufhin erhielt er einen Brief mit Datum vom 8. August 2015 von dem Karlsruher Anwalt David Schneider-Addae-Mensah mit der Formulierung „er, Joachim Herrmann, sei ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“. Das wollte Joachim Herrmann nicht akzeptieren und stellte Strafanzeige wegen Beleidigung.

Als Leitsatz stellt das LG Karlsruhe in dem veröffentlichten Urteil voran: „Die Bezeichnung „wunderbares Inzuchtsprodukt“ erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Sie kann jedoch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet, der kurz zuvor in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung einen bekannten Entertainer als „wunderbarer Neger“ bezeichnet hat.“ Sowohl das Amtsgericht Karlsruhe als auch das Landgericht Karlsruhe stellen klar, dass die Bezeichnung „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ eine „bewusste Ehrverletzung“ ist, aber die ist durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz gedeckt. Der Brief des Anwalts steht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftritt von Joachim Herrmann in der Talkshow und seiner dort gemachten Äußerung. Die Richter halten in diesem Zusammenhang fest, wer sich öffentlich zu gesellschaftlichen Fragen/Themen äußert, der „muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert“.

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1284, Woche 31, 2. August 2016

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