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EuGh: Fotos dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers / Rechte-Inhabers von einer Website auf eine andere „übertragen“ werden
IT-Recht/Medienrecht

Der Umgang mit Urheber-Rechten führt in der digitalen Welt immer wieder zu Problemen und juristischen Auseinandersetzungen. Einerseits bieten die digitalen Instrumente viele und sehr einfach zu nutzende Instrumente, anderseits ist das Bewusstsein für das „Geistige Eigentum“ nur unzureichend vorhanden. Wer einer Person einen Gegenstand weg-nimmt, weiß in der Regel, dass das Diebstahl und damit strafbar ist. Fotos, Musikstücke oder Texte, die digital zur Verfügung stehen, werden nicht als das Eigentum eines anderen erkannt. Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hat noch einmal deutlich gemacht, dass „Geistiges Eigentum“ einem besonderen Schutz unterliegt. Auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs beschäftigte sich der EuGH mit der Frage „ob der Begriff‚ öffentliche Wiedergabe‘ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.“

Diesem Fall liegt folgender Vorgang zugrunde: Der Fotograf Dirk Renckhoff hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin der Gesamtschule Waltrop (Nordrhein-Westfalen) hatte dieses Foto von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule publiziert. Dirk Renckhoff hat im Anschluss das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400 Euro Schadensersatz. Er macht geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

Der EuGH stellt fest, dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf (Urteil vom 7. Aug. 2018 – Az.: C-161/17). Ein wesentlicher Punkt ist die Zugänglichmachung des Fotos für ein neues Publikum. Hätte es nur einen Hyperlink zum Foto auf der Site des Reise-Portals gegeben, wäre keine Verletzung des Urheberrechts eingetreten. (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1384, Woche 36, 04.09.2019

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