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Verhandlung am BGH über die Haftung von YouTube bei Urheber-Rechtsverletzungen
IT-Recht/Medienrecht

Streaming-Plattformen haben nicht nur die BusinessModelle vieler Medien-Unternehmen zum Teil dramatisch verändert, sie sorgen auch in Sachen Urheber-Recht immer wieder für Aufsehen bzw. komplexe Verfahren. Am 22. Februar 2018 wird der unter anderem für das Urheber-Recht zuständige I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe ab 10 Uhr prüfen, wie weit die Haftung der Google-Tochter YouTube geht, wenn von den dort hochgeladenen Videos die Rechte von Künstlern bzw. Produzenten verletzt werden (Az.: I ZR 140/15).

Das Verfahren, das der Musik-Produzent der Sängerin Sarah Brightman angestrengt hat, läuft bereits seit 2009. Der Produzent gibt an, 1996 mit der Sängerin einen Künstler-Exklusiv-Vertrag geschlossen zu haben, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im vorliegenden Fall geht es um Stücke aus dem Album „A Winter Symphony“, die Sarah Brightman zum Teil auch auf ihrer Deutschland-Tournee 2008 vorgetragen hatte.

Sowohl das Landgericht Hamburg (Urteil vom 3. Sept. 2010 – Az.: 308 O 27/09) als auch das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 1. Juli 2015 – Az.: 5 U 175/10) gaben dem Musik-Produzenten teilweise Recht, wiesen aber auch Teile der Klage ab. Daher haben beide Seiten Revision eingelegt, um ihre Auffassung nun beim BGH durchzusetzen. (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1361, Woche 4, 23. Januar 2018

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