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BVerfG: Offene Fragestellung stellt keine Tatsachen-Behauptung dar
IT-Recht/Medienrecht

Der TV-Moderator Günther Jauch ist mit seiner Klage gegen das Boulevard-Blatt „Woche der Frau“ am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Gegenstand der Klage war die im Jahre 2012 zusammen mit einem Foto des Moderators veröffentlichte Titelstory „Günther Jauch – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“. Das Blatt berichtete über die Erkrankung des ehemaligen Schulfreundes, der 1982 mit nur 26 Jahren an einem Herzinfarkt gestorben war. Jauch hatte zu der Zeit bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen. Obwohl dieser Umstand der Redaktion bekannt war, ließ der Bericht einen möglichen Zusammenhang des Moderators mit dem Tod seines Schulfreundes vermuten.

Das Landgericht (LG) Frankenthal hatte daraufhin die Klage des RTL-Moderators zu verhandeln, die auf den Abdruck einer Gegendarstellung abzielte. Der Bericht deute auf falsche Tatsachen hin, die einer Richtigstellung bedürfen. Die Richter am Landgericht gaben der Klage statt – ihr Urteil wurde anschließend auch in zweiter Instanz vom Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bestätigt. Der Klambt-Verlag mit Hauptsitz in Speyer kam daraufhin seiner gerichtlichen Verpflichtung nach und druckte eine Gegendarstellung. Jauch erklärte seinerseits die Angelegenheit für erledigt. Zwischenzeitlich hob das BVerfG jedoch die OLG-Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Fachrichter sich mit der Einordnung der Fragestellung auf der Titelseite nicht ausreichend im Sinne des Grundgesetzes auseinandergesetzt hatten. Zudem legte das Boulevard-Blatt gegen die ihm vom OLG auferlegten Verfahrenskosten Verfassungsbeschwerde ein.

Die Karlsruher Richter gaben der Beschwerde nun statt und verwiesen den Fall mit Beschluss vom 14. März 2018 (Az.: 1BvR 442/15) zurück an das OLG: „[...] Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Zentrum von deren Schutzbereich steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen.

Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger auf die hier formulierten Fragen hin einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet. Gegendarstellungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Tatsachen, die die Presse zuvor behauptet hat. Wenn demgegenüber eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung voranging, ist die Pressefreiheit verletzt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, obwohl es sich bei der ursprünglichen Veröffentlichung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hiernach konnte der ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Es handelte sich um eine Frage, der ein hinreichender tatsächlicher Gehalt fehlte. [...]“ (nm)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1369, Woche 12, 20. März 2018

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