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OLG Stuttgart lehnt Unterlassungsansprüche der Südwest Presse gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim ab
IT-Recht/Medienrecht

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart – unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag – hat erneut über die Zulässigkeit und den Umfang der Berichterstattung in einem kostenfreien Stadtblatt – im Untertitel Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crailsheim – entschieden.

Dabei hat der Senat – anders als im Verfahren 4 U 160/16 zwischen den gleichen Parteien – die Unterlassungsklage der Südwest Presse aus Ulm, die u.a. die Tageszeitung Hohenloher Tagblatt herausgibt, zurückgewiesen (Urteil vom 29. Mai 2019 – Az.: 4 U 180/17). Gegen diese Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, da der OLG-Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Dem Streit liegt zugrunde, dass die Südwest Presse geltend macht, verschiedene Artikel in drei beanstandeten Ausgaben des Amtsblatts Crailsheim aus dem Jahr 2016 würden gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen.

Das Landgericht Ellwangen hatte der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben und nur ein Verbot der Veröffentlichung der Kirchen- und Vereinsnachrichten im Crailsheimer Amtsblatt abgelehnt (Urteil vom 25 August 2019 – Az.: 10 = 19/17). Dieses Verbot verfolgt das Verlagsunternehmen mit seiner Berufung weiter, dagegen will die beklagte Große Kreisstadt Crailsheim zweitinstanzlich die vollumfängliche Klage-Abweisung erreichen. Die Stadt Crailsheim hat den Experten für Wettbewerbsrecht Dr. Matthias Schröder von der Kanzlei aus Stuttgart als juristischen Partner engagiert. Das OLG Stuttgart hat als Berufungsgericht der Stadt Crailsheim Recht gegeben, da die beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes Nr. 8-10/2016 nur an einigen wenigen Stellen – Artikeln und Termin-Ankündigungen – den vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Ur-teil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17) dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht entsprächen.

Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen kommunale Medien zwar Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren. Diese dürfen aber in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Nach dem BGH kommt es dabei auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Somit begründen einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende, Artikel noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als „funktionales Äquivalent“ zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirke. Dies hat der Berufungssenat am OLG Stuttgart – anders als das Landgericht Ellwangen - verneint und die kritisierten Artikel u.a. zur Flüchtlingssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit weiteren Artikeln z.B. zur Städte-Partnerschaft, zu Veranstaltungen der Volkshochschule sowie den Kirchen- und Vereins-Nachrichten, nicht als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse angesehen. Daher habe das Verlagsunternehmen auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Crailsheim, heißt es in der OLG-Presse-Information vom 29. Mai 2019. (ps)

Titelschutzanzeiger Nr. 1415, Woche 23, 07. Juni 2019

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