Unter dem 02.06.2010, Az. IV ZR 241/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Rechtsschutzfall gemäß § 4 Ic ARB bereits dann ausgelöst wurde, wenn das Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters vor dem Integrationsamt eingeleitet wurde.
Da das Integrationsamt gesetzlich verpflichtet ist, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Hier eingeschlossen ist der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, hinsichtlich dessen für den Arbeitnehmer sogar gesteigerter Beratungsbedarf besteht. Die Kosten hierfür hat die Rechtsschutz zu übernehmen.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier
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