Unter dem 12.08.2010, Az. 2 AZR 593/09 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Abmahnung der Klägerin, einer Erzieherin muslimischen Glaubens in einer kommunalen Kindertagesstätte, kein Kopftuch während der Arbeitszeit zu tragen, zulässig ist. Das Bekunden religiöser Zugehörigkeit durch Fachkräfte in Kindertagesbetreuungseinrichtungen ist nach § 7 VI KiTaG BW nicht erlaubt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin, das Kopftuch neben religiösen Gründen auch aus modischen und gesundheitlichen Aspekten zu tragen, ging das BAG davon aus, das Tragen des Kopftuchs sei dennoch geeignet, die Neutralität der Kommune gegenüber Kindern und Eltern zu gefährden.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier
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