Arbeitnehmer, die gegen eine Kündigung nicht in der 3-Wochen Frist Klage erheben, können keinen Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen:
Im verhandelten Streitfall wurde dem Arbeitnehmer gekündigt. Dieser verzichtete aber bewusst auf eine Kündigungsschutzklage und wollte stattdessen Schadensersatz vom Arbeitgeber. Allerdings machte er dies erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist der Kündigungsschutzklage geltend.
Verfristet: Da der Arbeitnehmer den Schadensersatz nicht rechtzeitig innerhalb der Frist einbrachte, ist die Kündigung wirksam und damit Schadensersatz ausgeschlossen.
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