(Stuttgart) Bund und Länder haben sich auf ein Vorgehen in der Corona-Krise geeinigt. Sehr vorsichtig sollen die Regeln gelockert werden. Mit entsprechenden Konzepten zu Hygiene und Umgang können sich Unternehmen langsam aus dem Lockdown lösen.
Die ersten Betriebe öffnen wieder und holen ihre Mitarbeiter zurück an die Arbeitsplätze. Dabei müssen Arbeitgeber einen schwierigen Spagat meistern: einerseits müssen betriebliche Abläufe so normal wie möglich wieder anlaufen, andererseits steht die Gesundheit von Mitarbeitern und Kunden an erster Stelle, auch um einen erneuten Lockdown zu verhindern.
Welche Maßnahmen Betriebe daher jetzt treffen sollten bzw. welche Vorgaben der Staat zur Vermeidung von Infektionen macht, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
1. Kurzarbeit
Die letzten Wochen drehte sich alles um das Thema Kurzarbeit. Nun müssen sich viele Arbeitgeber wieder die Frage stellen, müssen nun die Details einer geordneten Rückkehr vereinbart werden.
Erfahren weiterhin mindestens 10 % der Belegschaft eine mindestens zehnprozentige Kürzung des Monatslohns, so kann die Kurzarbeit aufrechterhalten werden. Hier müssen Arbeitgeber darauf achten, die Kurzarbeit möglichst gleichmäßig für als zurückzufahren. Nachteile sollten gleich verteilt werden, da sonst ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
2. Corona und Arbeitsschutz
Das Coronavirus vom Arbeiten nach Hause bringen? Genau das soll durch den neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ verhindert werden. Dieser gilt unmittelbar und sofort für alle Betriebe in denen wieder gearbeitet werden darf.
Die wichtigsten Vorgaben im Überblick:
- Das Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern bei der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation berücksichtigen
- Schaffung betrieblicher Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen
- Bereitstellen von Schutzmasken insbesondere bei unvermeidbarem Kontakt zu Kunden
- Aufstellen von Regeln zur Hygiene, zur Reinigung der Arbeitsstätten und Sozialräumen, sowie zur ausreichenden Lüftung der Arbeitsräume
- Nach Möglichkeit personenbezogene Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln. Nutzen weiterhin mehrere Personen Arbeitsmittel gemeinsam, ist eine vorherige Reinigung und Desinfektion bei jeder Übergabe zu gewährleisten
- Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen auf ein Minimum reduzieren bzw. nach Möglichkeit durch Telefon- und Videokonferenzen ersetzen
- Büroarbeit nach Möglichkeit ins Homeoffice verlegen
Görzel kann nur empfehlen, die Vorgaben ernst zu nehmen und soweit eben möglich umzusetzen. Denn eine Nichtbeachtung kann Haftungsfolgen für Arbeitgeber entfalten. Sicherlich wird bei jeder Kontrolle am Arbeitsplatz auch geprüft werden, ob die Punkte dieses Standards eingehalten sind.
3. Betriebsrat miteinbeziehen
Guter Arbeits- und Gesundheitsschutz funktioniert nur mit Einbindung der betrieblichen Interessensvertretungen. Vergessen Sie nicht den Betriebsrat bei allen nun folgenden Maßnahmen zu beteiligen. Arbeitgeber müssen nun mit dem Betriebsrat die Details einer geordneten Rückkehr vereinbaren. Denn dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu, welches dieser auch initiativ geltend machen kann. Die Mitbestimmung umfasst die Festlegung der Einzelheiten der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Dokumentation nach § 6 ArbSchG.
4. Wie hoch ist das Risiko eines erneuten Lockdowns?
Auch wenn es hoffentlich bei rein vorsorglichen Überlegungen bleibt – so sollten sich Unternehmen mit den betroffenen Beteiligten regelmäßig fragen, ob man für einen eventuell nötigen erneuten Lockdown gerüstet wäre. Wären alle Optionen vorbereitet, die dann abermals genutzt werden müssten? Da die meisten der zu ergreifenden Maßnahmen und Regelungen nur in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat möglich sind, ist die Einrichtung einer festen betrieblichen Arbeitsgruppe zu empfehlen.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V, Stuttgart, den 26.04.2020
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