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Verlangen der deutschen Schriftsprache keine Diskriminierung
Arbeitsrecht

Sprachen lernen und beherrschen ist nicht nur ein Thema für Kindergarten und Schule. Angesichts eines hohen Migrantenanteils beschäftigt es zunehmend auch die Arbeitswelt und jetzt auch sogar das Bundesarbeitsgericht.

Der in Spanien geborene und aufgewachsene Kläger war bei seiner Arbeitgeberin in der Spritzgussabteilung beschäftigt. Zu seinen Hauptaufgaben gehörte das Überwachen der automatischen Behälterfüllung, das Einpacken von Teilen sowie die Produktionskontrolle, jeweils nach mündlichen und schriftlichen Anweisungen. Darüber hinaus sollte er auch Fehler und Störungen an den Produktionsanlagen und an den Produkten erkennen und melden.
In einer vom Kläger unterschriebenen Stellenbeschreibung war unter „Anforderungen an den Stelleninhaber“ auch die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift aufgeführt. Die von ihm verlangten Prüfungen nahm der Kläger nur nach Augenschein und nicht nach Maßgabe des vorgegebenen Prüfplans vor. Die Fehlercheckliste füllte er unvollständig aus. Zu einer messenden Prüfung war er nicht in der Lage. Sie wurde von dritten Personen erledigt.

Der Kläger besucht auf Kosten der Firma während der Arbeitszeit einen Deutschkurs.

Einen aufgrund seines geringen Kenntnisstandes empfohlenen Folgekurs lehnte er ab, in gleicher Weise auch einen als Firmenseminar angebotenen Deutschkurs im Haus.

Bei mehreren internen Überprüfungen wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in der Lage war, Arbeits- und Prüfungsanweisungen zu lesen, da ihm die geforderten Deutschkenntnisse fehlten. Es folgte eine Ermahnung, die Deutschkenntnisse zu verbessern und schließlich die Mitteilung, dass er mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müsse, wenn er nötige Sprachkenntnisse nicht nachweise.

Mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte die Kündigung zum Jahresende.

Auf die Kündigungsschutzklage hin wies das Arbeitsgericht ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Revision der Firma hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die ausreichende Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine wesentliche Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers für die von ihm zu verrichtende Arbeit gewesen sei. Der Kläger habe diese Anforderung nicht erfüllt.

Die von der Firma gestellte Anforderung verstoße auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.  Es sei nicht Sinn des Diskriminierungsverbotes, dem Arbeitgeber eine Arbeitsorganisation vorzuschreiben, die nach seiner Vorstellung zu schlechteren Arbeitsergebnissen führen.  Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, zweisprachiges Personal für die Übersetzung und mündliche Erläuterung von Arbeitsanweisungen vorzuhalten.

Das Urteil hat über den Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch für das Bildungssystem. Die Anforderungen auch für ungelernte Kräfte werden aufgrund von Spezialisierung und Kostendruck immer höher. Den sprichwörtlichen „Hofkehrer“ gibt es so gut wie nicht mehr. Die rechtzeitige Erlernung der deutschen Sprache wird als Qualifikationsmerkmal unverzichtbar und ist keine Diskriminierung einer ethnischen Herkunft.

Urteil BAG vom 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08

Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Walter Konrad, Erschienen: Allgemeine Zeitung vom 10.05.2012

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