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Hess. LAG 4 Sa 607/13 Zu EFZG/Verschuldensmaßstab (2)
Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber muß auch dann Entgeltfortzahlung leisten, wenn sich ein Arbeitnehmer selbst verletzt und dies auch selbst zu vertreten hat.
Der Kläger wurde im Betrieb als Gabelstaplerfahrer eingesetzt. Den Gabelstapler (Ameise) hatte er mit einem Glasdach versehen, um vor Witterungseinflüssen geschützt zu sein. Als der Betrieb ihn anwies, das Dach wieder abzubauen, rastete der Kläger so aus, dass er mehrmals mit seiner Faust auf ein Verkaufsschild schlug. Dabei brach er sich die Hand und war in den folgenden sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Betrieb weigerte sich, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, weil der Mitarbeiter an seiner Verletzung selbst schuld sei und sie sich vorsätzlich beigebracht hatte.

Das Gericht gab der Klage statt:
Zwar sei ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ausgeschlossen, wenn den Kläger an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Allerdings gilt nicht der zivilrechtliche Verschuldensbegriff, der schon bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit greift. Im Rahmen des EFZG ist gefordert, dass ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen vorliegt - also ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst.

Diese Voraussetzungen sind laut Gericht nicht erfüllt. Der Mitarbeiter hätte zwar damit rechnen müssen, dass er eine Verletzung riskiert. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spricht, dass der Arbeitnehmer aus Wut kurzzeitig die Kontrolle über sein Handeln verloren hat. Die Entgeltfortzahlung muss somit geleistet werden, ein durchaus bemerkenswertes oder auch merkwürdiges Urteil.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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