BAG, Urteil v. 29.06.2017 – 6 AZR 364/16
Die Klägerin ist bei dem Land Nordrhein-Westfalen seit 2013 als angestellte Lehrerin tätig. Zuvor war sie über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin begehrte nun die Anrechnung der in Thüringen verbrachten Jahre auf ihre Beschäftigungszeit in Nordrhein-Westfalen gem. § 34 Abs. 3 TV-L. Sie vertrat die Auffassung § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, welcher Beamtenverhältnisse ausdrücklich berücksichtigt habe.
Diese klägerische Auffassung wurde weder von den Vorinstanzen noch vom BAG geteilt. § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L berücksichtige nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Da die Tarifwerke des TV-L und des TVöD aus dem BAT und BAT-O entwickelt worden seien, sei daraus zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien bewusst Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Ansonsten wäre eine dem § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen worden. Insofern bestehe kein Raum für eine Analogie.
Der Begünstigungsausschluss sei laut BAG auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Beschäftigungen in Beamtenverhältnissen seien nicht mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar.
Bei einem Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis sind die Beschäftigungszeiten daher nicht anrechenbar.
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