Seitenbereiche

FMP ist die kreative Rechtskanzlei in Rheinland-Pfalz für Recht, Wirtschaft, Steuer.

Inhalt

BAG: Frühere Tätigkeiten im Beamtenverhältnis sind nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne des TV-L anzurechnen
Arbeitsrecht

BAG, Urteil v. 29.06.2017 – 6 AZR 364/16

Die Klägerin ist bei dem Land Nordrhein-Westfalen seit 2013 als angestellte Lehrerin tätig. Zuvor war sie über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin begehrte nun die Anrechnung der in Thüringen verbrachten Jahre auf ihre Beschäftigungszeit in Nordrhein-Westfalen gem. § 34 Abs. 3 TV-L. Sie vertrat die Auffassung § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, welcher Beamtenverhältnisse ausdrücklich berücksichtigt habe.

Diese klägerische Auffassung wurde weder von den Vorinstanzen noch vom BAG geteilt. § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L berücksichtige nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Da die Tarifwerke des TV-L und des TVöD aus dem BAT und BAT-O entwickelt worden seien, sei daraus zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien bewusst Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Ansonsten wäre eine dem § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen worden. Insofern bestehe kein Raum für eine Analogie.

Der Begünstigungsausschluss sei laut BAG auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Beschäftigungen in Beamtenverhältnissen seien nicht mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar.

Bei einem Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis sind die Beschäftigungszeiten daher nicht anrechenbar.

Praxis Mannheim

Über Fromm-FMP

In unseren Kanzleien in Mainz und Mannheim sind Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne für Sie da, um Sie bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu unterstützen. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.