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Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2013; Az: 1 Ca 379/12, Probezeit
Arbeitsrecht

Eine Kündigung während der Probezeit wegen eines Verhaltens außerhalb der Arbeitszeit kann unwirksam sein, wenn kein klärendes Gespräch über das vermeintliche Fehlverhalten stattgefunden hat, es kann an der Ernsthaftigkeit des Willens zur Zusammenarbeit ermangeln.

Im Fall hatte eine Angestellte eine neue Stelle angefangen und einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Einige Tage später fand ein Gespräch mit der Arbeitnehmerin statt, in welchem sie gefragt wurde, ob sie rauche und ebenso auf das betriebliche Rauchverbot hingewiesen. Die Arbeitnehmerin erklärte darauf, dass sie rauche, aber mit dem Verbot einverstanden ist. Nachdem die Arbeitnehmerin am ersten Arbeitstag drei Stunden gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Grund hierfür war, dass die Bürokraft gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kollegen und Kunden beschwert.

Dieser harschen Methode folgte das Arbeitsgericht Saarlouis nicht. Das Gericht sah nicht den ernsthaften Willen der Zusammenarbeit. Daher ist die Kündigung unwirksam.

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