Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Erzbistum Köln der Presse keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln erteilen muss und damit die Klage einer Journalistin des Recherche-Netzwerks „Correctiv“ abgewiesen (Urteil vom 13. Juni 2019 – Az.: 6 K 1988/17). Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Berufung eingelegt werden.
Die Klägerin begehrt vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zu. Diese Regelung sieht ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vor. Das Erzbistum sei Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.
Das Erzbistum ist keine Behörde im Sinne des Presse-Rechts
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Erzbistum sei keine Behörde im Sinne des Presse-Rechts.
Maßgeblich hierfür sei, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liege bspw. bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon sei jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Klägerin bezieht, zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfalle dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehöre damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns. (ps)
Titelschutzanzeiger Nr. 1417, Woche 25, 21.06.2019
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