Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, sollten dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen. Kündigt dieser, ohne dass er von der Schwangerschaft wusste, so stellt dies keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
Dem Rechtsstreit lag eine Probezeitkündigung durch den Arbeitgeber zu Grunde. Die Klägerin hat daraufhin binnen einer Woche unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits schwanger gewesen sei. Die Klägerin verlangte die „Rücknahme“ der Kündigung. Dies wurde nicht erklärt. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte der Beklagte eine Rücknahme der Kündigung.
Die Klägerin wollte aber nun keine außergerichtliche Einigung mehr, sondern erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Daraufhin gab der Beklagte ein Anerkenntnis ab, so dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde.
Das reichte allerdings der Klägerin nicht aus, sondern sie verlangte nunmehr noch zusätzlich die Zahlung von 3 Bruttomonatsgehältern als Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nach AGG. Die Klage blieb erfolglos. Die verlangte Rücknahme der Kündigung sei rechtstechnisch nicht möglich gewesen, so die Richter, weil eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bereits mit Zugang ihre Wirkung entfaltet. Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von der Schwangerschaft nichts wusste und dann die Klägerin selbst eine einvernehmliche Lösung abgelehnt hat, liegt eine Diskriminierung nicht vor.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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