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Arbeitsverweigerung fristlose Kündigung (LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 119/13) (2)
Arbeitsrecht

Ein Bodenleger hatte für Verlegearbeiten einen Akkordsatz vereinbart. Dabei musste er auch damit zusammenhängende Arbeiten erledigen, wie beispielsweise Transport des Belages in die einzelnen Objekte, Reinigungsarbeiten sowie Zuschneidearbeiten. Nach zwei Tagen rechnete er seinen Durchschnitts-Stundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro statt der sonst üblichen zwölf Euro. Daraufhin forderte der Mitarbeiter einen adäquaten Stundenlohn oder aber einen anderen Einsatzort. Das wiederum lehnte der Arbeitgeber ab. Nach mehreren Gesprächen mit dem Arbeitnehmer kündigte der Betrieb den Bodenleger, da er sich weigerte, die zugewiesen Arbeiten auszuführen.

Weigert sich der Arbeitnehmer, den Arbeitsauftrag zu erledigen, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer meint, er bekomme zu wenig Lohn für seine Arbeit.

Der Arbeitnehmer hätte die Arbeiten erledigen müssen. Besonders die beharrliche Weigerung rechtfertigt die fristlose Kündigung. Den Streit über die Vergütung hätte der Arbeitnehmer nach Ausführung der Arbeiten führen müssen. Ein Zurückbehaltungsrecht gibt es für den Arbeitnehmer nicht.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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