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Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 4 U 1189/14)
Arbeitsrecht

Auf dem Weg in die Pause wurde eine Mitarbeiterin von einem vorbeifahrenden Gabelstapler verletzt. In der Unfallmeldung war angegeben, dass der Unfall rund 15 Minuten vor der eigentlichen Pausenzeit passierte. Daraufhin verweigerte die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz. Eine Klage der Mitarbeiterin blieb ohne Erfolg, denn ein Arbeitnehmer genießt keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn er außerhalb der üblichen Pausenzeiten den Arbeitsplatz verlässt, um etwa eine Zigarettenpause einzulegen. Diese Arbeitsunterbrechung ist vielmehr Privatsache.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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