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Auch ein tariflich unkündbarer Arbeitnehmer kann unter Umständen außerordentlich änderungsgekündigt werden - Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 688/09 -
Arbeitsrecht

Eine außerordentliche Änderungskündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers kann zulässig sein, auch wenn der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 28.10.2010, Az. 2 AZR 688/09 entschieden

Dem Urteil vorausgegangen war die Klage eines beim Landkreis beschäftigten Arbeitnehmers, der während der Badesaison im Freizeitzentrum als Schwimmmeister beschäftigt war. Den Rest des Jahres wurde der Kläger auf dem angeschlossenen öffentlichen Bauhof beschäftigt.

Aufgrund des § 34 II 1 TVöD (Alter des Arbeitnehmers über 40 Jahre und mehr als 15 Jahre beschäftigt) konnte der Kläger nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Allerdings wurde bei dem Kläger im März 2007 eine chronische Erkrankung festgestellt, aufgrund derer er künftig nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit als Schwimmmeister in der Lage war. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber ordentlich und bot gleichzeitig die ganzjährige Beschäftigung im Bauhof unter Herabstufung von Entgeltgruppe 8 auf 3 an.

Das BAG war der Auffassung, es handle sich bei dem Kündigungsschreiben um eine zulässige außerordentliche Änderungskündigung, der auch nicht § 55 II Unterabsatz II S. 1 BAT entgegensteht. Demnach durften ordentlich nicht kündbare Arbeitnehmer um nicht mehr als eine Entgeltstufe herabgekündigt werden, falls sie nicht mehr zur Erbringung ihrer vertraglichen Arbeitsleistung in der Lage waren. Allerdings galt der BAT zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr.

Folglich war durch das BAG allein § 34 II TVöD zu prüfen, der einen wichtigen Grund als Voraussetzung zur Kündigung beinhaltet. Der wichtige Grund wurde dabei in der dauerhaften Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses, nachdem der Arbeitnehmer weder als Schwimmmeister noch auf einer vergleichbaren Stelle eingesetzt werden konnte und allein die Stelle auf dem Bauhof für den Einsatz verblieben ist. Dem Arbeitgeber ist deshalb auch die Herabgruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe zumutbar, da es sich hierbei nichtum eine Lohnkürzung handele, sondern automatisch mit der neuen Tätigkeit aus dem zwingend anzuwendenden tariflichen Vergütungssystem folge. Einer separaten Rechtfertigung der Vergütungsänderung bedarf es damit nicht.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier/Dr. Fromm

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