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Teilzeit statt Vollzeit
Arbeitsrecht

Der Mitarbeiter ist in der zweiten Jahreshälfte in eine Teilzeittätigkeit gewechselt und arbeitete jetzt nur noch vier Tage in der Woche. In der ersten Jahreshälfte, also noch in Vollzeit, hatte er keinen freien Tag genommen, so dass der Jahresurlaubsanspruch sich auf 30 Tage belief. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass dem Mitarbeiter im gesamten Jahr nur 24 Tage Urlaub zustünden. Der Mitarbeiter bestand auf insgesamt 27 Urlaubstage für das betreffende Jahr: 15 Urlaubstage für die erste Jahreshälfte sowie weitere 12 Urlaubstage für die zweite Jahreshälfte bei der 4-Tage-Woche.

Das BAG schließt sich mit seinem Urteil der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Dieser vertritt die Meinung, dass eine Kürzung des Jahresurlaubs einer Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gleichkommt.

Also: Bei Wechsel im Laufe des Jahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung, darf der Jahresurlaub nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden (BAG 19 AZR 58/13).


Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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