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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2013; Az: 11 AZR 325/12, in dubio pro betriebsübliche Arbeitszeit
Arbeitsrecht

Ist keine konkrete Arbeitszeit einzelvertraglich vereinbart, so gilt die betriebliche Arbeitszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im verhandelten Fall war zwischen einem außertariflich angestellten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Zur Arbeitszeit war lediglich geregelt, dass der Arbeitnehmer auch außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit tätig werden muss. Nachdem der Arbeitgeber festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer unterhalb der betrieblichen Arbeitszeit leistete, forderte er auf mindestens das Soll der betrieblichen Arbeitszeit zu erfüllen. Dieser Weisung folgte der Arbeitnehmer nicht und sammelte weitere Minusstunden. Der Arbeitgeber reagierte zunächst mit der Abmahnung und dann mit der fristlosen verhaltensbedingten Kündigung. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen, steht aber noch zu einer Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht an, aber:

Bereits geurteilt hat das Bundesarbeitsgericht zum Thema Arbeitszeit. Danach kann der Arbeitgeber jedenfalls per Weisung die betriebsübliche Arbeitszeit verlangen sowie das Gehalt kürzen, wenn der Arbeitnehmer sich nicht an diese Weisung bzw. die Betriebswirklichkeit hält.

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