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ArbG Mainz 19 BV/GA 27/14 Info BR/Umstrukturierung
Arbeitsrecht

  1. Das Unternehmen setzte die Belegschaft sowie auch den Betriebsrat mit einer Power-Point-Präsentation über künftige Umstrukturierungen, sowie Planüberlegungen im Vorfeld in Kenntnis. Es informierte sogar die Öffentlichkeit über geplante Maßnahmen in Vorbereitung der Unternehmerentscheidung. Der Betriebsrat begehrt die Herausgabe der Power-Point-Präsentation, um also die Umstrukturierungen genauer überprüfen zu lassen. Dies verweigerte das Unternehmen, weil diesem die Urheberrechte an der Präsentation fehlten: Das Arbeitsgericht entschied nun gegen das Unternehmen, denn:
  2. Die Power-Point-Präsentation ist dem Betriebsrat zur Kenntnis zu geben, da dies ein Teil der erforderlichen Unterlagen zu den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen darstellt und solche dem Betriebsrat im Sinne der Mitbestimmung vorzulegen sind.
  3. Nun denn: Mit der angesprochenen Kollisionslage zwischen Beteiligungsrechten (BetrVG) und Urheberrecht (UrhG) setzt sich das Gericht nicht auseinander, Schadensersatzansprüche des Urhebers scheinen vorprogrammiert, suum cuique!

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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