- Das Unternehmen setzte die Belegschaft sowie auch den Betriebsrat mit einer Power-Point-Präsentation über künftige Umstrukturierungen, sowie Planüberlegungen im Vorfeld in Kenntnis. Es informierte sogar die Öffentlichkeit über geplante Maßnahmen in Vorbereitung der Unternehmerentscheidung. Der Betriebsrat begehrt die Herausgabe der Power-Point-Präsentation, um also die Umstrukturierungen genauer überprüfen zu lassen. Dies verweigerte das Unternehmen, weil diesem die Urheberrechte an der Präsentation fehlten: Das Arbeitsgericht entschied nun gegen das Unternehmen, denn:
- Die Power-Point-Präsentation ist dem Betriebsrat zur Kenntnis zu geben, da dies ein Teil der erforderlichen Unterlagen zu den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen darstellt und solche dem Betriebsrat im Sinne der Mitbestimmung vorzulegen sind.
- Nun denn: Mit der angesprochenen Kollisionslage zwischen Beteiligungsrechten (BetrVG) und Urheberrecht (UrhG) setzt sich das Gericht nicht auseinander, Schadensersatzansprüche des Urhebers scheinen vorprogrammiert, suum cuique!
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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