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Sozialplan und befristet Beschäftigte Arbeitsgericht Karlsruhe; Urteil vom 4.9.2013; Aktenzeichen: 19 CA 120/13
Arbeitsrecht

Werden bei betrieblich bedingten Kündigungen Abfindungen gezahlt, so sind befristet beschäftigte Arbeitnehmer davon ausgenommen. Im Streitfall war der Kläger seit Mitte 2011 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis Mitte 2013. Der Betrieb legte den Betriebsteil, in dem der Kläger tätig war zu dieser Frist still. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. In diesem war geregelt, dass

  • unbefristet beschäftigte Mitarbeiter eine Abfindung erhalten,
  • denjenigen, die weniger als drei Jahre Betriebszugehörigkeit haben, wird eine pauschale (geringere) Abfindungssumme bezahlt,
  • befristete Mitarbeiter sollten keinen Anspruch auf Abfindung haben.

Dagegen wandte sich der Kläger vor Gericht.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abfindung. Es liegt keine ungerechtfertigte Diskriminierung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor. Ein rechtfertigender sachlicher Grund liegt in der Funktion des Sozialplans. Dieser hat die Aufgabe, die Zeit zwischen dem Auslaufen eines Beschäftigungsverhältnisses in Folge einer betriebsbedingten Kündigung und den Antritt einer neuen Beschäftigung abzudecken. In diese Überwachungsfunktion fallen befristet Beschäftigte von der Natur der Sache her nicht.
Denn deren Arbeitsverhältnis wäre ohnehin ausgelaufen.

Also sind diese Arbeitnehmer in der Regel nicht zu einer Abfindung berechtigt. Ein Verstoß des Sozialplanes gegen das AGG liegt hier also nicht vor.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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