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VG Köln: Verfassungsschutz muss Auskunft über Anwaltskosten geben
Arbeitsrecht

Verfassungsschützer mögen sich nicht gerne in die Karten gucken lassen, doch das gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit Presse-Anfragen entstehen. Das Verwaltungsgericht Köln hat nämlich entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln die Kosten für Rechtsanwälte offenlegen muss, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind (Urteil vom 11. Juli 2019 – Az.: 6 K 5480/18). Gegen dieses Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den dann das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster zu entscheiden hätte. Geklagt hatte eine Verlagsgesellschaft, die wissen wollte, was sich das BfV die Beschäftigung von Medien-Anwälten kosten lässt, wenn es um die Beantwortung presserechtlicher Anfragen geht.

In der Presse-Information vom 11. Juli 2019 erläutert Vanessa Goetz, stellvertretende Pressesprecherin und Richterin am VG Köln, diesen Fall und die Entscheidung zugunsten der Presse-Freiheit: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den geheim-haltungsbedürftigen Ausgaben des BfV.

Dieser klägerischen Argumentation ist die Kammer im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Presse-Anfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgaben-Erfüllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der ‚Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz‘, also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben.“ (ps)

Titelschutzanzeiger, Nr. 1420, Woche 28, 12.07.2019

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