Wird durch einen Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geltend gemacht, so muss er die Tatsachen, bei Gericht vortragen. Im Streitfall stritten die Parteien über den Anspruch auf gleiche Bezahlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern. Der Arbeitgeber betreibt eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
Hier war der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung nacheinander bei verschiedenen Betrieben eingesetzt.
Grundlage für das Arbeitsverhältnis war ein Formulararbeitsvertrag. In diesem wurde auf die einschlägigen Tarifverträge verwiesen. Der Kläger klagte auf eine höhere Vergütung.
Er argumentierte, dass er als Leiharbeitnehmer weniger als Arbeitnehmer der Stammbelegschaft verdiente. Dies sei nicht gerechtfertigt. Allerdings legte er keine Beweise vor. Das BAG wies die Klage des Arbeitnehmers zurück. Zwar haben Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie Stammarbeitnehmer, doch ist dieser Gehaltsunterschied bereits bei der Einreichung der Klage vom Arbeitnehmer zu beweisen. Hier hätte der Kläger eine Auskunft beim Entleiher einholen können. Da dieses nicht geschehen ist, konnte der Arbeitnehmer keinen Erfolg erzielen.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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