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Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19.05.2013; Az.: 9 AZR 664/11, ATZ/Antrag
Arbeitsrecht

Beantragt der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu führen, stellt dies ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages dar. Dieses muss nach Vertragsrecht so konkret sein, dass es vom Arbeitgeber mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann:
Im Fall teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen sei. Dabei versäumte der Beantragende auf die Bedingungen für die Altersteilzeit genauer einzugehen. Der Arbeitgeber lehnte daher das Angebot ab.

Das BAG hat entschieden, dass die Ablehnung des Arbeitgebers rechtens ist. Der Arbeitnehmer hat nämlich kein Angebot unterbreitet, das den Erfordernissen des § 145 BGB entspricht. Der Antrag ist als ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags zu werten. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten "Ja" das Vertragsangebot annimmt. Da im Angebot weder Angaben zu konkreten Daten, noch zu den geänderten Vertragsbedingungen enthalten waren, ist die Ablehnung des Arbeitgebers rechtmäßig.

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