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Betriebsbedingte Kündigung im Einzelhandel LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 3 Sa 397/10
Arbeitsrecht

Die Schließung einer Betriebsstätte und dadurch bedingt der Entfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Kündigung.

Dies gilt auch dann, wenn zuvor vom Arbeitgeber geplant war, dass Betriebsstätten auf einen anderen Inhaber übergehen. Wenn der Entschluss des Arbeitgebers, die Betriebsstätte zu schließen, vor Kündigungsausspruch umgesetzt wurde, stehen der Weiterbeschäftigung betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KschG entgegen. Allein der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer stellt zwar noch nicht ohne weiteres ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Gesetzes für eine ordentliche Kündigung dar.

„Dringend“ bedeutet, dass die Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, aufgrund der betrieblichen Lage bei Ausspruch der Kündigung andere Maßnahmen, als eine „Beendigungskündigung“ zu ergreifen. Eine solche andere Maßnahme könnte die Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz sein. Eine solche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz muss aber objektiv möglich und für beide Vertragsparteien zumutbar sein.

Jedenfalls wenn im Rahmen einer Insolvenz funktionierende und fortzuführende Filialen auf eine Transfergesellschaft übertragen werden, auf die der Arbeitgeber keinen Zugriff hat, ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben. Zudem ist es der Arbeitnehmer, der vortragen muss, in welcher Betriebsstätte eine anderweitige Beschäftigung hätte erfolgen können.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwalt David Frisch

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