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Fristlose Kündigung bei Web-Mißbrauch
Arbeitsrecht

  1. Der Kläger hatte mehr als 19.000 private Dateien auf den Dienstrechner geladen, darunter zahlreiche Filme und Musikstücke. Weiter nutzte der Kläger während der Arbeitszeit Social-Media-Plattformen sowie Chat-Foren privat. Er verwendete den Firmen-PC zur Verwaltung seiner privaten Fotos. Aufgefallen ist diese Privatnutzung erst, als sich die Datenverarbeitungsprozesse im Betrieb aufgrund dessen massiv verlangsamten. Der Kläger wurde daraufhin fristlos entlassen.
  2. Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz exzessiv im Internet surfen, Social-Media-Kontakte pflegen und umfangreiche Downloads durchführen, müssen mit einer Kündigung rechnen. Dies gilt gerade dann, wenn die Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht geregelt ist und selbst wenn der Mitarbeiter schon sehr lange dem Unternehmen angehört. LAG Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 427/13).
  3. Denn: Mitarbeiter, die in diesem Umfang privat surfen, können nicht von einer Duldung durch die Firma oder etwa einem Gewohnheitsrecht ausgehen. Eine Abmahnung ist nicht notwendig. Auch spiele die lange Betriebszugehörigkeit von mehr als 19 Jahren hier keine Rolle. Erschwerend wirkte sich auf die Entscheidung aus, dass der Kläger das Firmennetzwerk in Gefahr brachte. Über diese Plattformen verbreiten sich bekanntlich häufig Computerviren.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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